(1) Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auf- tragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind bei der oder dem Vorsitzenden sowie dem Magistrat spätestens am fünften Werktag vor der Stadtverordnetenversammlung einzureichen. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Bei mündlicher Beantwortung findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten und jeder Fraktion ist eine Zusatzfrage zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.
(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i.S.v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet. (4) Die Fragestunde soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Noch nicht beantwortete Fragen werden schriftlich beantwortet und der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung beigefügt.